Aufgrund §2 (1) der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisse hat die Schulkonferenz der Burgsitzschule in ihrer Sitzung am 14. Januar 2019 folgenden Beschluss gefasst:
- Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich – vor der ersten Schulstunde – der Schule den Grund mitzuteilen (Tel. 05663/225).
- Am ersten Schulbesuchstag nach der Verhinderung/Erkrankung der Schülerin/des Schülers muss eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten der Schule vorliegen. Liegt diese nicht spätestens am dritten Schulbesuchstag vor, gelten die Fehltage als unentschuldigt.
- Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann.
- Diese Regelung gilt ab dem zweiten Schulhalbjahr 2018/19.
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