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Aufgrund §2 (1) der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisse hat die Schulkonferenz der Burgsitzschule in ihrer Sitzung am 14. Januar 2019 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich – vor der ersten Schulstunde – der Schule den Grund mitzuteilen (Tel. 05663/225).
  2. Am ersten Schulbesuchstag nach der Verhinderung/Erkrankung der Schülerin/des Schülers muss eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten der Schule vorliegen. Liegt diese nicht spätestens am dritten Schulbesuchstag vor, gelten die Fehltage als unentschuldigt.
  3. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann.
  4. Diese Regelung gilt ab dem zweiten Schulhalbjahr 2018/19.

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